Urteil: Besichtigungen nach Kauf dürfen nicht verhindert werden

In München wurden zwei Mieter vom Amtsgericht (AG München; Aktenzeichen 474 C 4123/21) nun dazu verurteilt, aus ihrer Wohnung auszuziehen und diese an die neuen Eigentümer herauszugeben. Die Mieter bewohnten seit 2005 eine 60 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung in der Maxvorstadt. Als diese verkauft werden sollte, verweigerten sie Interessenten jede Besichtigung. Dennoch fanden sich Käufer – auch ohne sich die Wohnung angesehen zu haben.

Zumindest nach dem Kauf wollten sich die neuen Eigentümer ihre neu erworbene Wohnung aber doch anschauen. Sie vereinbarten innerhalb von fünf Monaten insgesamt acht Besichtigungstermine. Von diesen kam keiner zustande. Daher mahnten sie die Mieter ab und kündigten den Mietvertag danach außerordentlich. Die neuen Eigentümer (Kläger) waren der Auffassung, dass ihnen ein Besichtigungsrecht zusteht, um den Zustand der Wohnung zu bewerten zu können. Auch die finanzierende Bank müsse diese Möglichkeit haben.

Die beharrliche Weigerung stelle einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Obwohl die Mieter (die Beklagten) verschiedene Gründe wie zum Beispiel Quarantäne-Regelungen aufgrund von Corona für das Scheitern nannten, gab das AG München gab der Klage statt. Die zuständige Richterin begründete das Urteil unter andere mit dem Besichtigungsrecht aus besonderen Gründen. Zudem konnten die Beklagten ihre Verhinderungsgründe nicht beweisen, zum Beispiel anhand von Dokumenten.

Quelle: justiz.bayern.de/AG München/AZ: 474 C 4123/21
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Immobilien Thomas Braun
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